245 Rz. 100). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Anhand der Vorbringen der Klägerin selber ist davon auszugehen, dass dem Gericht nicht sämtliche Unterlagen vorliegen, über welche die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Kreditengagements verfügt. Offenkundig hat die Klägerin die einschlägigen Akten dem Gericht nur selektiv eingereicht.