Im Übrigen habe F.______ sich im Zuge des hängigen Verfahrens nie die Mühe genommen, die KUBE-Kreditdossiers vor Ort am Geschäftssitz der Klägerin einzusehen, um etwaige Lücken zu schliessen; ausserdem würden seine Entgegnungen zu den einzelnen Kreditengagements "auf immerhin 107 Seiten“ ohnehin nicht den Eindruck erwecken, als wäre er in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen (act. 245 Rz. 100).