Die Klägerin habe die nun aufbereiteten Kreditdossiers, deren Teile an verschiedenen Orten gesammelt und aufbewahrt worden seien, nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | In der Folge hat namentlich der Beklagte F.______ in seiner Duplik vor Vorinstanz vorgebracht, bei den von der Klägerin edierten Unterlagen handle es sich „offensichtlich nicht um die originalen und vollständigen Kreditdossiers“ (act. 217 Rz. 28).