Bereits am Vortag hatte die Klägerin die entsprechende Aktenhinterlegung schriftlich angekündigt (act. 182) und dabei angemerkt, es handle sich um die "Einreichung der originalen und vollständigen Kreditdossiers – gemeint sind die Dokumente, welche dem Kreditausschuss für den Kreditentscheid vorgelegen haben". Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder hätten nämlich die Entscheidgrundlagen des Kreditausschusses zu den einzelnen Kreditgeschäften bankintern nicht dokumentieren lassen und auch nicht protokolliert. Die Klägerin habe die nun aufbereiteten Kreditdossiers, deren Teile an verschiedenen Orten gesammelt und aufbewahrt worden seien, nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.