Indes ‑ so der Rechtsvertreter weiter ‑ gebe es keine in sich geschlossenen‚ 'vollständigen‘ Entscheidgrundlagen, die mit einem Griff herausgegeben werden könnten und seien solche Dossiers unter der Leitung der hier beklagten Geschäftsleitungsmitglieder nicht geführt und angelegt worden. Die fraglichen Unterlagen seien vielmehr separat von den Protokollen des Kreditausschusses und separat von den Kreditvorlagen abgelegt, weshalb sie zuerst anhand der Kreditvorlagen zusammengetragen bzw. zusammengestellt werden müssten, so gut dies aufgrund der Angaben in der Kreditvorlage gehe, welche Arbeit äusserst zeitaufwendig und arbeitsintensiv sei.