| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Auf jeden Fall aber ist eine bloss summarische Beurteilung der streitgegenständlichen Kreditgeschäfte, wie sie im angefochtenen Entscheid erfolgt ist, in jeder Hinsicht zu knapp. Letztlich hat die Vorinstanz bei allen Krediten praktisch ausschliesslich darauf fokussiert, dass die einzelnen Kreditschuldner über keines oder nur wenig Eigenkapital verfügten und hat ihnen allein schon darum jegliche Blankokreditwürdigung abgesprochen (act. 290 S. 64 ff.).