Insoweit die Gerichte nicht über dieses Wissen verfügen, ist darüber eine Expertise erstellen zu lassen. Abgesehen davon, dass das Gericht jederzeit von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten bestellen kann (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 173 Abs. 2 ZPO/GL), hat vor Vorinstanz just auch die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag gestellt (act. 93 Rz. 7 f.). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |