zutreffend hervorheben (act. 309 Rz. 140 ff.) – mit anderen Worten zu klären, ob die einzelnen Kreditvergaben bereits aufgrund der im Bankwesen "anerkannten Bankgrundsätze" sowie aufgrund der Regeln, wie sie damals bankintern ohne spezifische Unterscheidung zwischen Stammeinzugsgebiet und Aussenrayon bestanden hatten, zu untersagen gewesen wären. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 8.4