und ist oben eingehend und dabei ausführlicher als im angefochtenen Entscheid dargestellt worden (vorne E. III. F.3.). Ausserdem sind für alle Kreditgeschäfte die "anerkannten Bankgrundsätze" massgeblich, welche Prinzipien, selbst wenn intern nicht allesamt explizit statuiert, bei Personen im Bankgeschäft als allgemein bekannt vorauszusetzen sind (siehe dazu ebenfalls vorne E. III. F.2.1-2.3). Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin selber so gesehen (act. 93 etwa Rz. 7, Rz. 19, Rz. 415).