290 S. 54). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 8.2 Dass die GLKB über interne Regeln zum Kreditwesen verfügte, haben namentlich die beklagten Bankräte vorinstanzlich prozesskonform vorgetragen (siehe etwa act. 143 Rz. 108 ff.) und ist oben eingehend und dabei ausführlicher als im angefochtenen Entscheid dargestellt worden (vorne E. III. F.3.).