290 S. 54), so anerkennt sie damit immerhin, dass durchaus Regeln für die Kreditvergabe existierten. Die Vorinstanz lässt es jedoch bei dieser Erkenntnis bewenden (ohne zu prüfen, ob nicht bereits diese Regeln den hier interessierenden Kreditengagements entgegengestanden wären) und stellt sich auf den Standpunkt, für Kreditgeschäfte im Aussenrayon wären zusätzliche Regeln erforderlich gewesen, dabei konkret Regeln, welche die verbotenen besonderen Risiken von den noch erlaubten üblichen Risiken abgegrenzt hätten (act. 290 S. 54).