Bei dieser Ausgangslage führt kein Weg daran vorbei, dass jedes streitgegenständliche Kreditengagement bzw. jeder Kreditentscheid im Einzelnen inhaltlich detailliert zu analysieren und zu beurteilen ist, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. Wenn nämlich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber ausführt, die bei der GLKB bestandenen Regelungen zur Kreditvergabe mögen für Kreditgeschäfte im Stammeinzugsgebiet zureichend gewesen sein (act. 290 S. 54), so anerkennt sie damit immerhin, dass durchaus Regeln für die Kreditvergabe existierten.