| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Indes: Namentlich aufgrund der Vorbringen der beklagten Bankräte rückt eine andere Frage in den Vordergrund. Diese machen nämlich geltend, die streitgegenständlichen Kredite hätten bereits im Lichte der anerkannten Bankgrundsätze sowie der Regeln und Weisungen, wie sie bankintern bestanden hätten, nicht gewährt werden dürfen (siehe etwa act. 309 Rz.