Den beklagten Bankräten andererseits lastet die Vorinstanz an, sie hätten es unterlassen, bankintern näher zu definieren, was als "besondere" Risiken im Aussenrayon zu gelten habe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Indes: Namentlich aufgrund der Vorbringen der beklagten Bankräte rückt eine andere Frage in den Vordergrund.