Wie eben aufgezeigt (oben E. 5.2), liegt für die Vorinstanz die Pflichtwidrigkeit der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder darin, dass diese zu riskante Kreditgeschäfte im Aussenrayon eingegangen seien und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR verstossen hätten. Nach diesen beiden im Wortlaut identischen Bestimmungen war es der Bank verboten, ausserhalb ihres Stammeinzugsgebietes Geschäfte mit "besonderen" Risiken abzuschliessen. Den beklagten Bankräten andererseits lastet die Vorinstanz an, sie hätten es unterlassen, bankintern näher zu definieren, was als "besondere" Risiken im Aussenrayon zu gelten habe.