Wenn die Vorinstanz den beklagten Geschäftsleitungsmitgliedern bei den fraglichen Kreditvergaben eine Risikoüberschreitung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR anlastet, setzt sie damit implizit voraus, dass jene die Grenze zwischen dem gewöhnlichen (erlaubten) Risiko und dem verbotenen "besonderen" Risiko kannten. War demnach aber diese Trennlinie mit Blick auf die hier interessierenden Kreditgeschäfte bereits klar [und hat aus Sicht der Vorinstanz der Kreditausschuss just diese Trennlinie mit den fraglichen Kreditgeschäften pflichtvergessen überschritten], so ist nicht ersichtlich, weshalb noch zusätzliche Vorgaben des Bankrates erforderlich gewesen wären, um das