Diese beiden Vorwürfe sind in ihrer Ausprägung nicht miteinander kompatibel: Wenn die Vorinstanz den beklagten Geschäftsleitungsmitgliedern bei den fraglichen Kreditvergaben eine Risikoüberschreitung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR anlastet, setzt sie damit implizit voraus, dass jene die Grenze zwischen dem gewöhnlichen (erlaubten) Risiko und dem verbotenen "besonderen" Risiko kannten.