290 S. 63]) und hätten daher die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder konkret dieser normativ festgelegten Vorgabe zuwidergehandelt und sich damit pflichtwidrig verhalten, indem sie mit den streitgegenständlichen Kreditengagements verbotenerweise besondere Risiken im Aussenrayon eingegangen seien. Andererseits aber wird dem Bankrat angelastet, er habe es versäumt, die gesetzlichen Begriffe "keine besonderen Risiken" und "keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus" inhaltlich zu konkretisieren und auf diese Weise das Ermessen der Geschäftsleitung bei der Kreditvergabe einzugrenzen. Diese beiden Vorwürfe sind in ihrer Ausprägung nicht miteinander kompatibel: