Einerseits sollen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR, wonach die GLKB bei Bankgeschäften ausserhalb ihres Stammgebietes "keine besonderen Risiken" eingehen darf, direkt anwendbar sein ("da genügend bestimmt" [act. 290 S. 63]) und hätten daher die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder konkret dieser normativ festgelegten Vorgabe zuwidergehandelt und sich damit pflichtwidrig verhalten, indem sie mit den streitgegenständlichen Kreditengagements verbotenerweise besondere Risiken im Aussenrayon eingegangen seien.