| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| 6.1 Die soeben dargelegte Argumentation der Vorinstanz ist nicht nur in der Sache zu kurz ausgefallen, sie birgt auch in sich einen Widerspruch: Einerseits sollen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR, wonach die GLKB bei Bankgeschäften ausserhalb ihres Stammgebietes "keine besonderen Risiken" eingehen darf, direkt anwendbar sein ("da genügend bestimmt" [act.