definieren und auf diese Weise das "gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung einzuschränken" (act. 290 S. 54). Ausgeblendet wird jedoch auch da die Frage, ob die Kreditentscheide auf Stufe Geschäftsleitung nicht bereits aufgrund der anerkannten Bankgrundsätze sowie der bankinternen Regeln und Weisungen hätten unterbleiben müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| 6.1