Nachdem die Vorinstanz die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsleitungsmitglieder nur danach beurteilt hat, dass die Kreditvergaben als unzulässige Risiken im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren seien, wirkt sich dies auch auf die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Bankräte fort. Den Bankräten lastet die Vorinstanz als Pflichtversäumnis an, diese hätten spezifisch für Kreditgeschäfte im Aussenrayon zusätzliche Regeln erlassen müssen, um die in Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR für Bankgeschäfte im Aussenrayon stipulierten Voraussetzungen "keine besonderen Risiken" und "keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus" eingehend zu