Geschäftsleitungsmitglieder entsprechend pflichtwidrig gehandelt (act. 290 S. 69). Die Vorinstanz macht mit anderen Worten die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsleitungsmitglieder einzig daran fest, dass sie Kredite an Kunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der Bank vergeben haben, obschon diese Kreditvergebungen im Lichte von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR unzulässig gewesen wären. Sie lässt dabei ungeprüft, ob allein schon die anerkannten Bankgrundsätze sowie die bankinternen Regeln und Weisungen, wie sie oben detailliert dargelegt wurden, den betreffenden Kreditvergaben entgegenstanden.