290 S. 63-67), hat die einzelnen Kreditnehmer wegen ihrer kaum vorhandenen Eigenkapitaldecke als nicht blankokreditwürdig qualifiziert (S. 68) und daraus gefolgert, die betreffenden Kreditengagements im Aussenrayon seien als "besondere Risiken" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren und wären somit untersagt gewesen (S. 69), wobei die eben genannten Bestimmungen bankintern "grundsätzlich" direkt anwendbar seien, da genügend bestimmt (S. 63). Weil somit die streitgegenständlichen Kreditengagements in Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR [Verbot "besonderer Risiken" im Aussenrayon] getätigt worden seien, hätten die