Eine wesentliche Kernfrage in der vorliegenden Auseinandersetzung liegt darin, wie und auf welcher Informationsbasis sowie vor welchem jeweiligen Regelungshintergrund die einzelnen Entscheidungen über die streitgegenständlichen Kreditengagements konkret zustande gekommen sind. Denn wenn vorliegend auf der einen Seite die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder geltend machen, die Kreditvergaben seien lege artis erfolgt, auf der anderen Seite aber die beklagten Bankräte dafürhalten, die fraglichen Kredite hätten allein schon aufgrund der "anerkannten Bankgrundsätze" sowie der konkret bestandenen Regeln nicht bewilligt werden dürfen (also ohne dass dazu noch weitergehende Regeln für