"konsequente Trennung zwischen den Funktionen der Geschäftsführung und denjenigen der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle" (Memorial S. 37 Ziff. 1.3.2). Weiter ist ausgeführt: "Die Befugnisse zwischen den Organen müssen deutlich abgegrenzt sein, damit eine unbelastete Überwachung der Geschäftsführung möglich ist. Neu werden dem Bankrat lediglich die unentziehbaren Aufgaben der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zugewiesen (Art.15). Gemäss geltendem Gesetz hat die Bankkommission noch typisch operative Aufgaben, wie das Festsetzen der Zinssätze oder die Gewährung von Darlehen und Krediten wahrzunehmen; dies wird nun zur Aufgabe der Geschäftsführung" (Memorial S. 39 Ziff. 2.2.2.5.).