| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.2 Mit der Totalrevision des Kantonalbankgesetzes (aKBG) an der Landsgemeinde 2003 sind insbesondere die eben dargelegten organisatorischen Vorgaben im Bankenbereich auch für die GLKB umgesetzt worden: strikte Trennung zwischen strategischer und operativer Führung (Memorial für die Landsgemeinde 2003, S. 36 oben); "konsequente Trennung zwischen den Funktionen der Geschäftsführung und denjenigen der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle" (Memorial S. 37 Ziff.