Eine Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der (damaligen) Bankenkommission [EBK] (Art. 3 Abs. 1 aBankG). Die Bewilligung wird erteilt (und aufrechterhalten), wenn die Bank namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits sowie für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits ausgeschieden hat und hierbei die Befugnisse zwischen diesen Organen so abgegrenzt sind, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a aBankG). Das Gesetz schreibt mithin eine funktionelle wie personelle Trennung der strategischen Aufsicht und Leitung von der operativen Führung vor (ebenso Art. 8 Abs. 2 aBankV;