Weil daher die fraglichen Kreditgeschäfte bereits nach Massgabe der banküblichen Grundsätze sowie der vorhandenen Regeln nicht hätten gewährt werden dürfen, sei letztlich unerheblich, wenn für Kreditgeschäfte mit Kunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB (Aussenrayongeschäfte) keine zusätzlichen Anordnungen bestanden hätten. Es treffe daher nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführe, die streitgegenständlichen Kreditvergaben durch die Geschäftsleitung seien überhaupt erst möglich geworden, weil der Bankrat das Aussenrayongeschäft nicht angemessen geregelt habe (act. 309 Rz. 140 ff.; act. 319 S. 39 ff.).