141 S. 40 f.). Im Berufungsverfahren haben die Bankräte unisono unterstrichen, dass die streitbetroffenen Kreditengagements allein schon aufgrund der bestehenden Regelungen und Vorgaben unzulässig gewesen wären. Weil daher die fraglichen Kreditgeschäfte bereits nach Massgabe der banküblichen Grundsätze sowie der vorhandenen Regeln nicht hätten gewährt werden dürfen, sei letztlich unerheblich, wenn für Kreditgeschäfte mit Kunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB (Aussenrayongeschäfte) keine zusätzlichen Anordnungen bestanden hätten.