__ wiesen zudem darauf hin, dass aus Sicht der Klägerin selber der Kreditausschuss – sprich: die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder – die fraglichen Kreditengagements gerade unter Missachtung der banküblichen Grundsätze und internen Vorgaben beschlossen habe (act. 143 Rz. 69 ff., Rz. 135). Die beklagten Bankräte C.______, D.______ und E.______ haben erstinstanzlich hervorgehoben, dass die Entscheidung über die Vergabe von Krediten eine operative Aufgabe sei, die von Rechts wegen der Zuständigkeit des Bankrates entzogen sei (act. 141 S. 40 f.).