| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2 Die beklagten Bankräte ihrerseits haben vor Vorinstanz zusammengefasst vorgetragen, bei der GLKB habe kein Regelungsdefizit hinsichtlich Kreditvergaben bestanden. Die beklagten Bankräte A.______ und B.______ wiesen zudem darauf hin, dass aus Sicht der Klägerin selber der Kreditausschuss – sprich: die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder – die fraglichen Kreditengagements gerade unter Missachtung der banküblichen Grundsätze und internen Vorgaben beschlossen habe (act.