[der Beklagte H.______ macht teilweise geltend, sich einzelnen Kreditvergaben widersetzt zu haben]; act. 151 Rz. 94 ff. und Rz. 315 ff.). Im Berufungsverfahren halten sie an diesem Standpunkt fest, wobei sie der Vorinstanz zugleich vorwerfen, diese habe sich mit ihren Vorbringen und Beweisanträgen zur Korrektheit der einzelnen Kreditentscheide nicht auseinandergesetzt (act. 314 Rz. 132 ff. und Rz. 384 ff.; act. 317 Rz. 15 ff., dabei insbes. Rz. 39 ff., sowie Rz. 311 ff.). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2