Die Vorinstanz erwog dabei, die betreffenden Kreditnehmer hätten allesamt nicht über die "sogenannte Blankofähigkeit" verfügt. Alle hätten sie eine zu geringe Eigenkapitalbasis aufgewiesen, weshalb ihnen Blankokredite im vorliegend bewilligten Umfang nicht hätten gewährt werden dürfen (act. 290 S. 68). Damit widersprachen diese Kreditengagements aus Sicht der Vorinstanz "offensichtlich den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR" [Verbot besonderer Risiken ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB] und erkannte die Vorinstanz darin im Ergebnis eine Pflichtverletzung der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder bei den konkreten Kreditvergaben (act. 290 S. 69).