| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| Bei der Beurteilung der Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung (konkret der beklagten F.______, G.______ und H.______, welche zusammen den Kreditausschuss bildeten) ging die Vorinstanz zunächst summarisch auf die sechs streitgegenständlichen Blankokreditengagements ein (act. 290 S. 63 ff. E. 17.2.2). Die Vorinstanz erwog dabei, die betreffenden Kreditnehmer hätten allesamt nicht über die "sogenannte Blankofähigkeit" verfügt.