Aus Sicht der Vorinstanz waren die von ihr erkannten Pflichtversäumnisse auf Seiten des Bankrates (mit)ursächlich für die späteren Kreditausfälle. Weil nämlich der Bankrat das Aussenrayongeschäft nicht angemessen geregelt und die Geschäftsleitung und deren Handlungen nicht adäquat überwacht habe, sei es der Geschäftsleitung erst möglich gewesen, die vorliegend relevanten Kreditengagements einzugehen (act. 290 S. 75 Mitte). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||