290 S. 59). Insgesamt habe daher der Bankrat seine ihm obliegende Pflicht verletzt, die Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Geschäftsführungshandlungen adäquat zu überwachen und Fehlentwicklungen zu korrigieren (act. 290 S. 60). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.3 Aus Sicht der Vorinstanz waren die von ihr erkannten Pflichtversäumnisse auf Seiten des Bankrates (mit)ursächlich für die späteren Kreditausfälle.