290 S. 54). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.2 Ausserdem, so der zweite Vorwurf der Vorinstanz an die Adresse der beklagten Bankräte, habe es der Bankrat unterlassen, die Geschäftsleitung und deren Handlungen adäquat zu überwachen; dadurch habe der Bankrat relevante Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe pflichtwidrig nicht erkannt (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2. sowie das "Fazit" auf S. 61 E. 17.1.4).