716a Abs. 1 Ziff. 1 OR pflichtwidrig versäumt, die in Gesetz und Reglement genannten Kriterien 'keine besonderen Risiken' und 'keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus' eingehend zu definieren und zu regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung [i.c. des Kreditausschusses] angemessen einzuschränken. Erst ab August 2007, als der Schaden bereits weitgehend angerichtet gewesen sei, seien diese Mängel beim Aussenrayongeschäft behoben und seien für Aussenrayonkredite ein Mindestrating, die Limite reduziert und "für höhere Engagements ein notwendiger Entscheid des Bankrates zur Pflicht gemacht" worden (act. 290 S. 54).