Für solche Kreditvergaben hätten somit im Ergebnis die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie für Kunden im Stammeinzugsgebiet gegolten. Dies, obwohl Kredite im Aussenrayon gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nur soweit zulässig gewesen wären, als der Bank, erstens, daraus keine besonderen Risiken erwachsen würden und, zweitens, die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt würde (Hervorhebungen wie im vorinstanzlichen Entscheid). Mithin habe es der Bankrat in seiner Zuständigkeit gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff.