290 S. 61 E. 17.1.4.). Zwar räumt die Vorinstanz ein, mit den "vom Bankrat erlassenen Regelungen [gemeint die im angefochtenen Entscheid nur rudimentär dargelegten Grundlagen] mögen die Voraussetzungen für die Kreditvergabe im Stammeinzugsgebiet gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR angepasst geregelt gewesen sein". Für Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB seien hingegen keine speziellen Voraussetzungen zur Risikoeingrenzung, etwa ein notwendiges Mindestrating oder verbindlich tiefere Limiten, vorgesehen gewesen. Für solche Kreditvergaben hätten somit im Ergebnis die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie für Kunden im Stammeinzugsgebiet gegolten.