290 S. 51 ff. E. 17.), hat die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, die zentralen (kantonalen) gesetzlichen Regelungen sowie in knapper Form vereinzelte bankinterne Regelungen zur Kreditvergabe wiederzugeben (act. 290 S. 52 f. E. 17.1.1.). Auf die streitgegenständlichen Kreditgeschäfte ist sie in diesem Kontext jedoch nicht im Einzelnen eingegangen. Stattdessen hat sie erwogen, der Bankrat habe es unterlassen, für Kreditvergaben ausserhalb des Stammgebietes zusätzliche Regeln zu erlassen; damit habe es der Bankrat pflichtwidrig versäumt, das Aussenrayongeschäft angemessen zu regeln (siehe das entsprechende Fazit in act. 290 S. 61 E. 17.1.4.).