Die zuvor wiedergegebenen zentralen Grundsätze aus dem Kreditrisikopolitik-Dokument vom September 2003 (oben E. 3.2) sind wortwörtlich in das Kreditrisikopolitik-Reglement von 2006 übernommen worden (act. 95/74). Eine Ausnahme betrifft Grundsatz 2 (Marktgebiet): Gemäss der Regelung von 2003 konnten Kredite ausserhalb des Stammrayons der GLKB nur selektiv gewährt werden, wohingegen in der Anordnung von 2006 diese Einschränkung aufgegeben worden ist.