Bei der Beurteilung von Grössenrisiken sind Bonität und Tragbarkeit zentral und haben hohen Ansprüchen zu genügen (act. 95/73 S. 2 Ziff. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Bei Krediten, welche die vorgenannten Limiten überschreiten, entscheidet der Kreditausschuss auf Antrag des zuständigen Bereichsleiters über die Gewährung oder Antragstellung an den Bankrat. Solche Kredite sind bezüglich der sich aus der Kreditgewährung ergebenden speziellen Chancen und Risiken für die Bank ausführlich zu begründen (act. 95/73 S. 2 Ziff.