Gemäss dessen Abs. 1 umfasst das Geschäftsgebiet der GLKB hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete. Indes erklärt Abs. 2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland für zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Gemäss Art. 6 aGOR definiert die GLKB ihre Risikopolitik gemäss den bankengesetzlichen Bestimmungen.