Nach einer Faustregel soll bei guter Zahlungsbereitschaft und Ertragslage ein Blankokredit nicht mehr als ein Viertel bis ein Drittel des Eigenkapitals bzw. das Drei- bis Vierfache des Cashflows oder maximal 10 % des Nettoerlöses betragen. Die Höhe des Kredits steht ausserdem auch in Abhängigkeit von den konkreten Haftungsverhältnissen, namentlich davon, ob es sich beim Kreditnehmer um eine juristische Person mit entsprechender Beschränkung der Haftung auf deren Vermögen oder um eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person mit unbeschränkter persönlicher Haftung handelt (dazu Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., N 947-949; Boemle/Gsell, a.a.O., S. 195 f. Ziff. 3).