| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die „anerkannten Bankgrundsätze“ sind im Gesetz nicht definiert. Indes ist in der Fachliteratur zum Bankgeschäft eingehend erörtert, wie bei der Kreditprüfung vorzugehen ist; umschrieben sind dabei die elementaren Regeln der banküblichen Sorgfalt, welche bei Kreditgeschäften anzuwenden ist, um das jedem Kreditgeschäft anhaftende Risiko möglichst gering zu halten.