fest, dass die Bank „nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen“ und einen „ihrem Zweck angemessenen Gewinn anzustreben“ hat. Es handelt sich dabei um einen permanenten Auftrag an alle Stufen, die Banktätigkeit (Produkte und Betrieb) so weit zu optimieren, dass Gewinn erzielt werden kann (Memorial für die Landsgemeinde 2003, S. 44 unten). Damit liegt es mit Bestimmtheit nicht im Interesse der Glarner Kantonalbank, wenn Kredite gewährt werden, bei denen die Gefahr eines Ausfalls augenfällig ist. Führen daher hochriskante Kreditgeschäfte zu einer Schädigung der Bank, so werden die Verantwortungsträger unter Umständen haftpflichtig (Art. 39 Abs. 1 aBankG i.V.m.