| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten ist es der Bank erlaubt, Darlehen und Kredite auch ohne Deckung zu gewähren. Diese ungedeckten Ausleihungen (Blankokredite) können sowohl an juristische als auch an natürliche Personen erfolgen, sofern die Kreditnehmer Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals bieten (Art. 21 Abs. 1 lit.