GmbH & Co. KG“ in Höhe der Kreditsumme und eine „Raumsicherungsübertragung“ ihres Warenlagers in Deutschland begründet wurden (act. 95/178 Ziff. 2). Weil anhand der verfügbaren Akten unklar ist, wie diese Kreditsicherheiten effektiv ausgestaltet wurden, ist die Relevanz der gesamten Absicherungen nicht augenscheinlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die der W.______ AG gewährte Kreditlimite von zuletzt CHF 4,42 Mio. war durch eine „Globalzession“ abgesichert (act. 95/199 Ziff. 2 sowie act. 95/207 S. 4).